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Artikel 2 - Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988
Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009 wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Abs. 4 Z 1 wird die Wortfolge "und 7" durch die Wortfolge", 7 und 8" ersetzt.
EB: Mit der Aufnahme des Verweises auf § 18 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 wird sichergestellt, dass auch Geldzuwendungen an begünstige Körperschaften im Sinn des § 4a Z 3 und 4 EStG 1988 als Sonderausgabe Berücksichtigung finden, sofern sie nicht Betriebsausgaben darstellen.
S. T 2442. In § 26c Z 16 wird folgende lit. e angefügt:
"e) ist § 6 Abs. 1 erster und zweiter Satz auf alle Anträge auf Rückzahlung des einbehaltenen Betrages gemäß § 240 Abs. 3 BAO anzuwenden, die nach dem gestellt werden oder gestellt worden sind und die noch nicht rechtskräftig erledigt worden sind."
EB: Aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen ist es erforderlich, ausländische Einrichtungen, die einer inländischen Pensionskasse vergleichbar sind, steuerlich gleich zu behandeln wie inländische Pensionskassen. Die Vergleichbarkeit der ausländischen Einrichtungen mit einer inländischen Pensionskasse ist seit der innerstaatlichen Umsetzung der Richtlinie Nr. 2003/41/EG über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung des Europäischen Parl...