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EuGH: Veräußerung ausländischer Beteiligungen
• Geringere Anforderungen an Steuerpflicht von Gewinnen aus der Veräußerung ausländischer Beteiligungen unzulässig
Art. 56 EG ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, wonach der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat im Jahr 2001 bereits dann steuerpflichtig war, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt war, während der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Kapitalgesellschaft mit Sitz im erstgenannten Mitgliedstaat unter im Übrigen gleichen Bedingungen im Jahr 2001 erst bei einer wesentlichen Beteiligung von mindestens 10 % steuerpflichtig war.
(, Grønfeldt und Grønfeldt, Vorabentscheidungsersuchen des FG Hamburg)
S. R 57Anmerkung: Der EuGH hatte die Frage zu entscheiden, ob die Besteuerung des Gewinns, der bei der Veräußerung von Beteiligungen an zwei Gesellschaften dänischen Rechts erzielt wurde, im Widerspruch zur Kapitalverkehrsfreiheit des Art. 56 EG steht. Herr...