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KommSt: Bemessung
• Die Zuteilung der Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 KommStG 1993 hat mit einer mit Rechtskraftwirkung ausgestatteten Feststellung der Bemessungsgrundlage und somit auch der sachlichen Abgabepflicht einherzugehen. Schon aus diesem Grund kommt eine Zuteilung "pro futuro" nicht in Betracht. Der Bescheid des Finanzamtes, der keine Bemessungsgrundlage feststellt und eine Zuteilung "bis laufend 100 %" ausspricht, entspricht diesen Anforderungen nicht. - (§ 10 Abs. 5 KommStG 1993), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes)
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