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Pendlerpauschale
• Aus § 16 Abs. 1 Z 6 lit. a und b EStG 1988 ergibt sich, dass der Gesetzgeber des EStG 1988 grundsätzlich für Fahrten des Dienstnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht den Individualverkehr und die Benützung eines Kfz, sondern die Benützung eines Massenbeförderungsmittels steuerlich berücksichtigt wissen will. Nur wenn die Benützung des Massenbeförderungsmittels nicht möglich oder nicht zumutbar ist, können im Wege der Pauschalbeträge nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 (Pendlerpauschale) Kosten des Individualverkehrs geltend gemacht werden. Zur Auslegung des Begriffes der "Zumutbarkeit" i. S. d. lit. c des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG hat der Verwaltungsgerichtshof die Gesetzesmaterialien herangezogen. Danach ist im Nahbereich von 25 km die Benützung des Massenbeförderungsmittels jedenfalls zumutbar, wenn die Gesamtfahrzeit für die einfache Fahrstrecke nicht mehr als 90 Minuten beträgt. - (§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988), (Abweisung)
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