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KommSt: Bemessung
• Im Rahmen eines Sozialplans gewährte Zuwendungen (hier: Beiträge für die Weiter- und Selbstversicherung) stellen Ruhe- und Versorgungsbezüge i. S. d. § 5 Abs. 2 lit. a KommStG 1993 dar und zählen nicht zur Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer. - (§ 5 Abs. 2 lit. a KommStG 1993), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes)
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