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KommSt: Geschäftsführer
• Gemäß § 1 KommStG 1993 unterliegen der Kommunalsteuer die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind. Gesellschafter-Geschäftsführer sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur in seltenen Ausnahmefällen nicht als Dienstnehmer anzusehen. - (§ 1 KommStG 1993), (Abweisung)
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