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Mehraufwendungen für ein behindertes Kind als ag. Belastung
Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für unterhaltsberechtigte Personen, für die erhöhte Familienbeihilfe (§ 8 Abs. 4 FLAG) gewährt wird, sind gem. § 5 der VO des BMF über außergewöhnliche Belastungen (BGBl. Nr. 303/1996 i. d. g. F.) ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten mit monatlich 262 Euro vermindert um die Summe der pflegebedingten Geldleistungen zusätzlich zum gegebenenfalls verminderten Pauschbetrag nach Abs. 1 der VO im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen, wobei eine Gegenverrechnung mit dem Pflegegeld ausdrücklich nicht vorgesehen ist.
Gem. § 4 der VO über außergewöhnliche Belastungen (BGBl. Nr. 303/1996) können nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (z. B. Rollstuhl) sowie die Kosten der Heilbehandlung im nachgewiesenen Ausmaß berücksichtigt werden. Die Mehraufwendungen (§ 1 Abs. 3 der VO) sind nicht um pflegebedingte Geldleistungen (Pflegegeld, Blindenzulage, Pflegezulage) oder um den Freibetrag gem. § 35 Abs. 3 EStG 1988 zu kürzen.
Zusätzlich ist auch das Entgelt für die Unterrichtserteilung in einer Sonder- oder Pflegeschule oder für die Tätigkeit in einer Behindertenwerkstätte im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen (Abs. 3 der VO) ( UFS, , RV/0428-F/07).