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EuGH: Steuerberatungskosten beschränkt Steuerpflichtiger
• Niederlassungsfreiheit: Sonderausgabenabzug für Steuerberatungskosten beschränkt Steuerpflichtiger
Art. 52 EGV (jetzt Art. 43 EG) steht einer nationalen Vorschrift entgegen, die einer beschränkt steuerpflichtigen Person nicht erlaubt, die Steuerberatungskosten, die ihr für die Erstellung ihrer Einkommensteuererklärung entstanden sind, nicht in gleicher Weise wie eine unbeschränkt steuerpflichtige Person von ihren steuerpflichtigen Einkünften als Sonderausgaben abzuziehen.
(, Conijn, Vorabentscheidungsersuchen des deutschen Bundesfinanzhofs)
Anmerkung: Ein beschränkt Steuerpflichtiger wollte im Quellenstaat Steuerberatungskosten als Werbungskosten von der Steuerbemessungsgrundlage absetzen. Der in den Niederlanden ansässige Steuerpflichtige erzielte Einkünfte aus einer deutschen Kommanditbeteiligung. Während gewerblich veranlasste Steuerberatungskosten in voller Höhe zum Abzug zugelassen werden, wird der Abzug von privat veranlassten Steuerberatungskosten versagt, auch wenn diese ausschließlich die aus dem Quellenstaat bezogenen Einkünfte betreffen.