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EuGH: Kapitalverkehrsfreiheit: Gemeinnützigkeit
• Kapitalverkehrsfreiheit: Gemeinnützigkeit für beschränkt Steuerpflichtige
Art. 73b EGV (jetzt Art. 56 Abs. 1 EG) i. V. m. Art. 73d EGV (jetzt Art. 58 EG) ist dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass ein Mitgliedstaat, der Vermietungseinkünfte, die als gemeinnützig anerkannte grundsätzlich unbeschränkt steuerpflichtige Stiftungen im Inland erzielen, von der Körperschaftsteuer befreit, wenn diese Stiftungen in diesem Staat niedergelassen sind, die gleiche Befreiung für entsprechende Einkünfte aber einer als gemeinnützig anerkannten Stiftung des privaten Rechts, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, verweigert, weil diese im Inland nur beschränkt steuerpflichtig ist.
(, Centro di Musicologia Walter Stauffer, Vorabentscheidungsersuchen des deutschen Bundesfinanzhofs)
Anmerkung: Eine ausländische Stiftung, welche die einzelstaatlichen Anforderungen an die Gemeinnützigkeit erfüllt, wurde aufgrund der bestehenden beschränkten Steuerpflicht hinsichtlich bestimmter inländischer Einkünfte steuerlich schlechter behandelt als vergleichbare inländische Stiftungen.