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Verfahren: Stundungsvoraussetzungen
• Die Auffassung, eine "erhebliche Härte" bestehe schon im Hinblick auf die permanent negativen Betriebsergebnisse, ist zutreffend, weil es für die Beurteilung dieser Stundungsvoraussetzung in erster Linie auf das Vorhandensein liquider oder verwertbarer Betriebsmittel und nicht auf die Gewinnerwartung eines Unternehmens ankommt. - (§ 161 Abs. 1 Stmk. LAO), (Abweisung)
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