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Zollrecht: Fälschungen
• Die - wenn auch gutgläubige - Vorlage von Fälschungen amtlicher Dokumente, insbesondere von gefälschten Präferenznachweisen, führt nicht zu einem "Irrtum" im Sinn des Art. 220 Abs. 2 lit. b ZK. - (Art. 220 Abs. 2 lit. b ZK), (Abweisung)
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