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SWK 3, 20. Jänner 2009, Seite S 81

Änderungen durch das Auslaufen der Erbschafts- und Schenkungssteuer auf einen Blick

Entstehung der Steuerschuld - Zuständigkeiten - Schenkungsmeldepflicht - Stiftungseingangssteuergesetz

Monika Schindler

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Entstehung der Steuerschuld
Erbschafts- und Schenkungssteuer
Grunderwerbsteuer
Schenkungsmeldepflicht gemäß § 121a BAO
Stiftungseingangssteuer
vor dem :
a) Erwerb von Todes wegen durch Erbanfall, Vermächtnis, Pflichtteil, Schenkung auf den Todesfall, Ablebensversicherung

b) Schenkungen unter Lebenden


c) Zweckzuwendungen
für entgeltlichen Erwerb von inländischen Grundstücken
ab dem :
keine Erbschafts- und Schenkungssteuer mehr (VfGH und SchenkMG 2008, BGBl. I Nr. 85/2008, ausgegeben am )
für entgeltlichen und unentgeltlichen Erwerb von inländischen Grundstücken
Meldepflicht gemäß § 121a BAO für Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden
Vermögenswerte (Geld, Sparbücher, Betriebe ...) ab einer gewissen Betragsgrenze
unentgeltliche Zuwendungen an eine privatrechtliche Stiftung (oder damit vergleichbare Vermögensmasse)

- von Todes wegen und


- unter Lebenden
Zuständigkeit
Erbschafts- und
Schenkungssteuer
Grunderwerbsteuer
Schenkungsanzeige
gemäß § 121a BAO
Stiftungseingangssteuer
Finanzämter mit besonderem Aufgabenkreis (AVOG):
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien für Wien, NÖ und Burgenland,
FA Graz- Umgebung,
FA Klagenfurt,
FA Freistadt Rohrbach Urfahr,
FA Salzburg Land,
FA Innsbruck,
FA Feldkirch
Finanzämter mit ...







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