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SWK 3, 20. Jänner 2009, Seite S 81
Änderungen durch das Auslaufen der Erbschafts- und Schenkungssteuer auf einen Blick
Entstehung der Steuerschuld - Zuständigkeiten - Schenkungsmeldepflicht - Stiftungseingangssteuergesetz
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Entstehung der Steuerschuld | Erbschafts- und Schenkungssteuer | Grunderwerbsteuer | Schenkungsmeldepflicht gemäß § 121a BAO | Stiftungseingangssteuer |
vor dem : | a) Erwerb von Todes wegen durch Erbanfall, Vermächtnis, Pflichtteil, Schenkung auf den Todesfall, Ablebensversicherung b) Schenkungen unter Lebenden c) Zweckzuwendungen | für entgeltlichen Erwerb von inländischen Grundstücken | ||
ab dem : | keine Erbschafts- und Schenkungssteuer mehr (VfGH und SchenkMG 2008, BGBl. I Nr. 85/2008, ausgegeben am ) | für entgeltlichen und unentgeltlichen Erwerb von inländischen Grundstücken | Meldepflicht gemäß § 121a BAO für Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden Vermögenswerte (Geld, Sparbücher, Betriebe ...) ab einer gewissen Betragsgrenze | unentgeltliche Zuwendungen an eine privatrechtliche Stiftung (oder damit vergleichbare Vermögensmasse) - von Todes wegen und - unter Lebenden |
Zuständigkeit | Erbschafts- und Schenkungssteuer | Grunderwerbsteuer | Schenkungsanzeige gemäß § 121a BAO | Stiftungseingangssteuer |
Finanzämter mit besonderem Aufgabenkreis (AVOG): Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien für Wien, NÖ und Burgenland, FA Graz- Umgebung, FA Klagenfurt, FA Freistadt Rohrbach Urfahr, FA Salzburg Land, FA Innsbruck, FA Feldkirch | Finanzämter mit ... |