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Ordination oder Krankenanstalt
Ordination oder Krankenanstalt (§ 6 Abs. 1 Z 19 UStG)
Der Beschwerdeführer ist Arzt und hatte neben der Facharztordination die Bewilligung einer Krankenanstalt. Das Finanzamt ignorierte die Krankenanstalt und rechnete alle Einnahmen der Ordination zu und strich infolge der Steuerfreiheit der Umsätze die geltend gemachten Vorsteuern. Zur Abgrenzung der Tätigkeit kann die Rechtsprechung des VfGH herangezogen werden. Unterscheidungsmerkmal ist bei Ambulatorien eine organisatorische Einrichtung und bei Ärzten die medizinische Eigenverantwortlichkeit des behandelten Arztes gegenüber dem Patienten. Da im gegenständlichen Fall das Institut keine einer Krankenanstalt entsprechende Organisation (medizinische Assistenten waren nur halbtags beschäftigt, es gab keine Öffnungszeiten, keine Patientenbesuche und Blutabnahmen, die Auftragserfassung erfolgte allein in der Praxis etc.) aufwies, wurde dies vom VwGH bestätigt ().