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SWK 3, 20. Jänner 2009, Seite K 5

Hohes Verrechnungskonto allein keine verdeckte Ausschüttung

Hohes Verrechnungskonto allein keine verdeckte Ausschüttung (§ 8 KStG)

Der Beschwerdeführer hatte gegenüber seiner Gesellschaft hohe Schulden auf dem Verrechnungskonto zuletzt in Höhe von rund 500.000 Euro. Der VwGH betont, dass eine Verbindlichkeit nicht dadurch wegfällt, dass ein Schuldner nicht mehr gewillt ist, diese zu bedienen. Dies gilt auch dann, wenn das Schuldverhältnis zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem Gesellschafter besteht. Ein solcher Vorgang führt nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Dies gilt auch dann, wenn der Schuldner nachträglich in Schwierigkeiten gerät, da bei Beurteilung der Bonität immer vom Zeitpunkt der Darlehensgewährung auszugehen ist. Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann daher erst dann vorliegen, wenn die Gesellschaft, um den Gesellschafter zu begünstigen, auf eine S. K 6Kündigungs- bzw. Einbringungsmöglichkeit verzichtet. Daher ist erst im Zeitpunkt eines solchen Verzichtes Kapitalertragsteuer vorzuschreiben (/ 0110).

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