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Kurkosten als außergewöhnliche Belastung
Kurkosten als außergewöhnliche Belastung (§ 34 EStG)
Der Beschwerdeführer leidet seit Langem unter einem rheumatischen Halswirbel- und Lendenwirbelsyndrom und fährt daher seit Jahren vier bis achtmal im Jahr nach Bad Bük (Ungarn). Nicht jeder auf ärztliches Anraten und aus medizinischen Gründen durchgeführte Kuraufenthalt führt zu einer außergewöhnlichen Belastung. Der Begriff „Kur" erfordert ein bestimmtes unter ärztlicher Aufsicht und Betreuung durchgeführtes Heilverfahren. Wesentlich für einen Kuraufenthalt ist eine nachweislich kurmäßig geregelte Tages- und Freizeitgestaltung und nicht nur ein bloßer Erholungsurlaub, auch wenn er der Gesundheit förderlich ist. Da die Heilung einzig und allein darin bestehe, dass der Beschwerdeführer sich ohne ärztliche Aufsicht in dem Heilwasser aufhält, liegt kein Kuraufenthalt vor; die Kosten für die „Badeurlaube" stellen damit keine außergewöhnliche Belastung dar ().