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Zurechnung von Versicherungsprovisionen
Zurechnung von Versicherungsprovisionen (§ 4 Abs. 1 EStG)
Der Beschwerdeführer, ein Versicherungsvertreter, ist in Pension gegangen und hat ab diesem Zeitpunkt die Einnahmen aus den Folgeprovisionen bei seiner Ehefrau erklärt. Zurechnungssubjekt von Einnahmen ist nach ständiger Rechtsprechung derjenige, der die Möglichkeit besitzt, die sich ihm bietenden Marktchancen auszunützen. Wurde festgestellt, dass die Ehegattin die dazu erforderlichen Tätigkeiten nicht erbracht hat, dann sind die Einnahmen trotz Pensionsantritts und Mitteilung über Aufgabe des Betriebes weiterhin dem Beschwerdeführer zuzurechnen (, 0014).