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Abbruchkosten als Teil des Grundstückes
Abbruchkosten als Teil des Grundstückes (§ 4 Abs. 12 EStG)
Die Abbruchkosten eines noch verwendbaren Gebäudes sind aufgrund der vom Berufungswerber selbst kundgemachten Absicht, nämlich ein unbebautes Grundstück zu erhalten, um auf diesem ein Baurecht einräumen zu können, und des sich daraus objektiv ergebenden Veranlassungszusammenhanges auf Grund und Boden zu aktivieren (UFS Klagenfurt , RV/0054-K/07).