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Liebhaberei und Kleinwasserkraftwerk
Liebhaberei und Kleinwasserkraftwerk (§ 2 EStG)
Der Beschwerdeführer betreibt ein Kleinwasserkraftwerk. Dies stellt eine typisch gewerbliche Tätigkeit dar. Wenn die Behörde vermeint, dass die Verlustursache in der Organisation des Betriebes zu erblicken sei, dann hätte sie allfällige Organisationsmängel und deren Auswirkung auf die Ertragslage aufzeigen müssen. Der VwGH hob daher die Bescheide auf. Im fortgesetzten Verfahren wird bei der Beurteilung der objektiven Ertragsfähigkeit des Betriebes unter Zuhilfenahme fachkundiger Beweismittel auf die im konkreten Fall gegebenen Verhältnisse (wie Jahresarbeitsvermögen der Anlage, Finanzierungsstruktur, Hochwasserrisiko, Bedingungen des Stromlieferübereinkommens, Eigenverbrauch) abzustellen und insbesondere die Frage zu beantworten sein, ob die Leistungsfähigkeit der Anlage ohne wesentliche Aufwendungen langfristig erhalten werden kann oder ohne laufende Anpassungen an den jeweiligen Stand der Technik mit einer verminderten Stromproduktion zu rechnen ist. Bei einer steigenden Entnahme von Strom für eigene Zwecke sind dabei die entsprechenden Entnahmewerte anzusetzen ().