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Liebhaberei bei Gewerbetrieb
Liebhaberei bei Gewerbetrieb (§ 2 EStG)
Die Beschwerdeführerin war seit 2003 nebenberuflich als Warenpräsentatorin tätig. Das Finanzamt unterstellte Liebhaberei. Bei gewerblichen Tätigkeiten besteht eine Einkunftsquellenvermutung; damit sind die Verluste der Anlaufphase auf jeden Fall anzuerkennen, soweit nicht damit zu rechnen ist, dass die Tätigkeit vor Erzielung eines Gesamtgewinnes beendet wird; da die Behörde dies ohne nähere Prüfung unterstellt hat, wurden die Bescheide aufgehoben ().