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USt: Wohnungseigentumsgemeinschaft
• Auch ein Hallenbad, das in einem einheitlichen Nutzungszusammenhang zu den unmittelbaren Wohneinheiten steht, ist dazu bestimmt und geeignet, den Wohnungseigentümern Aufenthalt zu bieten, dadurch privates Leben zu ermöglichen und insofern den persönlichen Wohnbedürfnissen, wenn auch in qualifizierter Weise zu dienen (vgl. das zu einem Hallenbad samt Sauna ergangene hg. Erkenntnis vom , 73/1359, VwSlg. 4.708/F). Auf die "Üblichkeit" solcher Einrichtungen im Rahmen "klassischer Wohnungsmieten" kommt es dabei nicht an. Somit kann auch ein Hallenbad unter jene im gemeinsamen Eigentum stehenden Teile und Anlagen einer Liegenschaft subsumiert werden, zu dessen Erhaltung, Verwaltung oder Betrieb erbrachte Leistungen der Wohnungseigentumsgemeinschaft gemäß § 10 Abs. 2 Z 4 lit. d UStG 1994 mit dem ermäßigten Steuersatz von 10 % zu besteuern sind. - (§ 10 Abs. 2 Z 4 lit. d UStG 1994), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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