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KommSt: Bemessung
• Zur Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer zählen auch Bezüge, welche eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer als Vergütung der bei ihm angefallenen Betriebsausgaben gewährt. - (§ 5 Abs. 1 lit. a KommStG), (Abweisung)
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