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Umgründungen: Zusammenschluss
• Unter "Gewährung von Gesellschafterrechten" im Sinn des § 23 Abs. 1 UmgrStG ist jede positive Veränderung der Rechtsstellung eines Gesellschafters zu verstehen. Der Begriff "Gesellschafterrechte" ist im ertragsteuerrechtlichen Sinn zu verstehen und umfasst demnach nicht nur die Einlagen der Gesellschafter der Personengesellschaft (Komplementäreinlage, Kommanditeinlage), sondern ganz allgemein alle Positionen, die im ertragsteuerrechtlichen Sinn der Gesellschafterstellung des Gesellschafters der übernehmenden Personengesellschaft zuzurechnen sind. - (§ 23 Abs. 1 UmgrStG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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