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Wiederaufnahmebescheid muss Begründung enthalten
Eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ist gem. § 303 Abs. 4 BAO nur unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c leg. cit. in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Sind die Voraussetzungen gegeben, ist die Wiederaufnahme mit Bescheid zu verfügen.
Wie jeder Bescheid ist auch ein die Wiederaufnahme verfügender Bescheid ausdrücklich und nachvollziehbar zu begründen. Sind die neu hervorgekommenen Tatsachen, die zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens führten, jedoch überhaupt nicht angeführt, da die Bescheidbegründung auf Textziffern des Betriebsprüfungsberichts verweist, die einerseits eine andere Steuer betreffen bzw. andererseits keinerlei Feststellungen hinsichtlich eines Wiederaufnahmegrundes enthalten, ist der die Wiederaufnahme verfügende Bescheid aufzuheben - mit der Rechtsfolge, dass das Verfahren gem. § 307 Abs. 3 BAO wieder in die Lage zurücktritt, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat. Das bedeutet, dass sich die ursprünglich erlassenen Steuerbescheide wieder im Rechtsb...