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Außergewöhnliche Belastung und beschränkte Steuerpflicht
Gemeinschaftsrechtskonformität von § 102 Abs. 2 Z 3 EStG?
Gem. § 102 Abs. 2 Z 3 EStG sind unter anderem die §§ 34 f. EStG bei der Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger nicht anwendbar. Außergewöhnliche Belastungen können nach dem Gesetz damit ausschließlich von unbeschränkt Steuerpflichtigen i. S. d. § 1 Abs. 2 und 4 EStG geltend gemacht werden. Fraglich erscheint, ob der gesetzliche Ausschluss beschränkt Steuerpflichtiger von der Geltendmachung außergewöhnlicher Belastungen mit höherrangigen Rechtsnormen in Einklang steht.
1. Die (problematische) innerstaatliche Gesetzes- und Verordnungslage
Bei Inanspruchnahme der durch § 1 Abs. 4 EStG eingeräumten Option in die unbeschränkte Steuerpflicht in bestimmten Fällen ("fingierte unbeschränkte Steuerpflicht"; "Grenzpendlerregelung") können auch ansonsten nach § 1 Abs. 3 EStG beschränkt Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen grundsätzlich geltend machen. Allerdings können fiktiv unbeschränkt Steuerpflichtige von Gesetzes bzw. Verordnung wegen insb. den Behindertenfreibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG bzw. die alternativ absetzbare tatsächliche Belastung aus dem Titel der Behinderung (§ 35 Abs. 5 i. V. m. § 34 Abs. 6 EStG) sowie die Pauschbeträge gem. VO BGBl. Nr. 303/1996 i. d. F. BGBl. II Nr. 416/2001 insoweit nicht in Abzug bringen, als diese Bestimmungen an den Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag anknüpfen, wel...