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Identifizierbarkeit des Zustelladressaten
Erben nach dem 1995 verstorbenen XY, dem Ehegatten der Berufungswerberin, sind gemäß der Einantwortungsurkunde aus dem Jahr 1996 die Berufungswerberin und die Eltern des XY. Daher sind gem. § 19 Abs. 1 BAO die Rechte und Pflichten des XY hinsichtlich der Einkommensteuer auf alle drei Erben übergegangen, und folglich ist der Einkommensteuerbescheid auch an diese zu richten. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid erging jedoch an "den Erben nach XY".
Ein "Deuten" eines bloß fehlerhaft bezeichneten Bescheidadressaten ist nur dann zulässig, wenn die Identifizierung des Adressaten durch die fehlerhafte Bezeichnung nicht in Frage gestellt ist und keine Zweifel an der Identität des Adressaten bestehen.
Ist der Bescheid an "den Erben nach XY" (Einzahl!) gerichtet, gibt es jedoch laut Einantwortungsurkunde drei Erben, ist der Einkommensteuerbescheid mangels Identifizierung keinem bestimmten Bescheidadressaten zuzuordnen. Der an "den Erben nach XY" ergangene Bescheid ist somit ein Nichtbescheid ().