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Steuerliche Beurteilung einer exklusiven Betriebsveranstaltung
Keine Begünstigung bei eingeschränktem Teilnehmerkreis
Die Beurteilung von Betriebsveranstaltungen erfolgt im deutschen Einkommensteuerrecht dahin gehend, dass diese bis zu einer - von der Rechtsprechung festgelegten - Freigrenze keinen Arbeitslohn darstellen und bei deren Überschreiten pauschal besteuert werden. Eine nur Führungskräften eines Unternehmens vorbehaltene Abendveranstaltung führt allerdings mangels Offenheit des Teilnehmerkreises zu keinen steuerlichen Begünstigungen.Zwar enthält das österreichische EStG 1988 insoweit keine pauschale Besteuerungsmöglichkeit, wohl aber eine - vergleichbare - mit einem Freibetrag gedeckelte Steuerbefreiung.
1. Die Rechtslage
Nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Z 2 dEStG kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal erheben, soweit er Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen zahlt. Nach Ansicht des BFH besteht darüber hinaus bis zu einer bestimmten Freigrenze eine Steuerfreiheit für derartige Veranstaltungen.
Nach § 3 Abs. 1 Z 14 EStG 1988 ist der geldwerte Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (z. B. Betriebsausflügen, kulturellen Veranstaltungen, Betriebsfeiern) bis zu einer Höhe von 365 Euro jährlich, und dabei empfangene Sachzuwendungen sind bis zu 180 Euro (jeweils Freibeträge) steuerfrei.