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SWK 13, 5. Mai 2009, Seite T 121

Artikel 34 - Änderung des Stiftungseingangssteuergesetzes

Das Stiftungseingangssteuergesetz, BGBl. I Nr. 85/2008, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 5 lautet der letzte Satz:

"Für die Bewertung ist - vorbehaltlich § 3 Abs. 4 - § 19 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 anzuwenden, wobei in den Fällen des § 19 Abs. 2 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 der Abzug von Schulden und Lasten nur bis zur Höhe des dreifachen Einheitswertes oder des nachgewiesenen niedrigeren gemeinen Wertes zulässig ist."

EB: Bei Zuwendungen von belasteten Grundstücken kann nicht ausgeschlossen werden, dass es durch die Diskrepanz zwischen der Bewertung des Grundstücks mit dem dreifachen Einheitswert und der Bewertung der Schulden mit dem gemeinen Wert zu unerwünschten und unsystematischen Negativwerten kommt. Solche Negativwerte würden zu einer nicht sachgerechten Verringerung der Bemessungsgrundlage führen. Die gesetzliche Änderung soll dies ausschließen.

2. In § 1 Abs. 6 lautet die Z 1:

"1. Zuwendungen unter Lebenden von körperlichen beweglichen Sachen und Geldforderungen an

- inländische juristische Personen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen,

- inländische Institutionen gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften, wenn diese eine Stiftung oder vergleichbare Vermögensmasse sind,

- verg...

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