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Ist der Bezug einer Unterhaltsersatzrente wirklich einkommensteuerpflichtig?
Rechtsprechungsänderung des BFH
Bislang gehen Finanzverwaltung, VwGH und die herrschende Meinung davon aus, dass nach § 1327 ABGB gewährte Unterhaltsersatzrenten als wiederkehrende Bezüge gemäß § 29 Z 1 EStG beim Empfänger der Einkommensteuerpflicht unterliegen. Ein aktuelles Urteil des BFH widerspricht jedoch dieser auch in Deutschland vertretenen Rechtsauffassung.
1. Einleitung
Stirbt eine zur gesetzlichen Unterhaltsleistung verpflichtete Person durch Fremdeinwirkung (z. B. durch Verkehrsunfall, ärztlichen Fehler), hat der Schädiger gemäß § 1327 ABGB der unterhaltsberechtigten Person den materiellen Unterhaltsschaden zu ersetzen. Aus § 1327 ABGB resultiert somit in der Regel der Anspruch auf eine Schadenersatzrente, die an die Stelle der Unterhaltsleistungen des Getöteten tritt. Nach Auffassung von Finanzverwaltung und überwiegender Meinung im Schrifttum sind derartige Schadenersatzrenten beim Empfänger als wiederkehrende Bezüge im Sinn des § 29 Z 1 EStG einkommensteuerpflichtig. § 29 Z 1 EStG bilde einen Sondertatbestand, der eine Einbeziehung der wiederkehrenden Bezüge allein kraft ihrer Auszahlungsform in den Steuergegenstand rechtfertige, ohne auf das Vorhandensein einer Einkunftsquelle abzustellen, weil durc...