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Alkoholsteuergesetz: Hausbrand
• Gemäß § 4 Abs. 2 Z 5 des Alkoholsteuergesetzes sind Erzeugnisse, die als Hausbrand unter Abfindung hergestellt werden, von der Steuer befreit. Als Hausbrand sind gemäß § 70 Abs. 1 S. R 30Alkoholsteuergesetz von dem Alkohol, der im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in einem Jahr unter Abfindung hergestellt wird, für den abfindungsberechtigten Landwirt (Abs. 2), der im Sitz des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes den Wohnsitz hat, der den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen darstellt, und für jeden Haushaltsangehörigen die in dieser Bestimmung näher genannten Mengen Alkohol bestimmt. - (§ 70 Abs. 2 Alkoholsteuergesetz), (Abweisung)
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