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Eingabengebühren
• Gemäß § 2 Z 2 GGG entsteht der Anspruch des Bundes auf die Gebühr bei Eingabengebühren mit der Überreichung der Eingabe und gem. § 2 Z 4 leg. cit. hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher mit der Vornahme der Eintragung. - (§ 2 Z 2 GGG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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