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Zustellung: Zustellschein
• Nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur handelt es sich bei einem Zustellschein i. S. d. § 22 Abs. 1 ZustG um eine öffentliche Urkunde, die den Beweis dafür erbringt, dass die Zustellung den Angaben auf dem Zustellschein entsprechend erfolgt ist. Dem Empfänger steht allerdings der Gegenbeweis gegen diese Vermutung offen, wozu es jedoch konkreter Darlegungen und eines entsprechenden Beweisanbotes bedarf. - (TP 1 GGG), (Abweisung)
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