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Vermietung/Verpachtung: Grundstück
• Nach dem , Marktgemeinde Welden, Slg. 1997, I-0779, ist Art. 4 Abs. 5 Unterabsatz 4 der 6. MwSt-RL so auszulegen, dass er es den Mitgliedstaaten erlaubt, die in Art. 13 der 6. MwSt-RL aufgezählten (steuerbefreiten) Tätigkeiten (dazu zählt u. a. die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken mit bestimmten Ausnahmen) bei Einrichtungen des öffentlichen Rechts als Tätigkeiten zu behandeln, die diesen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, obwohl sie sie in gleicher Weise ausüben wie private Wirtschaftstreibende, und diesen ein Optionsrecht zur Steuerpflicht eingeräumt ist (Teil C des Art. 13). Dies bedeutet, dass nach den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts selbst eine Vermietung i. S. d. Art. 13 Teil B Buchstabe b der 6. MwSt-RL nicht dem Unternehmensbereich einer Körperschaft öffentlichen Rechts zugeordnet werden muss. - (§ 2 Abs. 3 UStG 1994), (Abweisung)
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