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SWK 12, 20. April 2009, Seite S 437

Gebührenpflicht von Gleichschriften gemäß § 25 GebG verfassungswidrig

Mehrfachvergebührung ist unverhältnismäßige Sanktion

Lukas Zeinler und Peter Hofmann

Der VfGH hat § 25 GebG zur Gänze als verfassungswidrig aufgehoben. § 25 GebG stellt keine Begünstigungsnorm dar, sondern sollte es der Behörde ermöglichen, die ordnungsgemäße (= einmalige!) Entrichtung der Rechtsgeschäftsgebühren - auch bei Vorhandensein mehrerer Urkunden - überprüfen zu können. Der VfGH sieht nunmehr für die Rechtsfolge der Mehrfachvergebührung, auch vor dem Hintergrund der tatsächlichen Entwicklungen des internationalen Wirtschaftsverkehrs, keine sachliche Rechtfertigung. Die Rechtsfolge einer Vervielfachung von Rechtsgeschäftsgebühren ist bei Vorliegen mehrerer Urkunden eine unverhältnismäßige und daher gleichheitswidrige Maßnahme.

1. Der maßgebliche Gesetzestext

In § 25 Gebührengesetz wurde die Gebührenpflicht von Gleichschriften wie folgt normiert:

" (1) Werden über ein Rechtsgeschäft mehrere Urkunden errichtet, so unterliegt jede dieser Urkunden den Hundertsatzgebühren.

(2) Werden von einer Urkunde Gleichschriften (Duplikat, Triplikate usw.) ausgefertigt, so ist die Hundertsatzgebühr auf Grund jener Gleichschriften nur einmal zu entrichten, die dem Finanzamt bis zum 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Gebührenschuld entstanden ist, zweitfolgenden Monats vorgelegt werden. Das Finanzamt hat ...

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