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Einkünftezurechnung bei "höchstpersönlichen" Tätigkeiten
Vier Beispielsfälle zur Reichweite der Änderung in Rz. 104 EStR
Im täglichen Wirtschaftsleben treten regelmäßig Kapitalgesellschaften als leistende Unternehmen auf und werden grundsätzlich als Zurechnungssubjekte von Einkünften anerkannt. Der BMF hat, aufbauend auf einem Beitrag von Mayr,die Rz. 104 EStR um folgenden Absatz ergänzt: "Die Vergütungen von höchstpersönlichen Tätigkeiten sind ab demjenigen zuzurechnen, der die Leistung persönlich erbringt (z. B. Schriftsteller, Vortragender, Wissenschafter, ‚Drittanstellung' von Vorständen)." Im Folgenden soll anhand von vier Beispielsfällen die Reichweite der Rz. 104 EStR aus gesellschafts- und aus steuerrechtlicher Sicht vor dem Hintergrund ausgelotet werden.
1. Ausgangssituation und Problemstellung
Zur Illustration der nachfolgenden Ausführungen soll von folgenden vier Beispielsfällen ausgegangen werden:
• Fall 1: Eine Muttergesellschaft (AG) entsendet eines ihrer Vorstandsmitglieder als Geschäftsführer in eine Tochtergesellschaft. Das Vorstandsmitglied wird im Rahmen seines Vertrags mit der AG sowohl für seine Tätigkeit als Vorstand als auch für seine Tätigkeit als Geschäftsführer der Tochtergesellschaft vergütet. Die Tochtergesellschaft (in der Folge: operative Gesellschaft) leistet eine Vergütung für die Geschäftsführ...