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Betreuung pflegebedürftiger Personen
Betreuung pflegebedürftiger Personen (§ 6 Abs. 1 Z 15 UStG)
Die Beschwerdeführer hat vier pflegebedürftige Personen (erhielten Pflegegeld) betreut und diese Tätigkeit als steuerfrei behandelt. Steuerfrei ist nur die Aufnahme pflegebedürftiger Personen, wenn diese im Rahmen der Sozialhilfe bei Pflegefamilien untergebracht sind. Damit muss es sich um bedürftige Personen handeln. Der Bezug von Pflegegeld soll nur die pflegebedingten Mehraufwendungen abgelten, ohne auf die Bedürftigkeit Rücksicht zu nehmen. Damit war die Tätigkeit nicht steuerfrei ().