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SWK 12, 20. April 2009, Seite K 11

Hallenbad und Wohnungseigentum

Hallenbad und Wohnungseigentum (§ 10 Abs. 2 Z 4 UStG)

Die Aufwendungen für die Sanierung eines Hallenbades bei einem Wohnungseigentumsobjekt wurden mit 10 % Umsatzsteuer den einzelnen Wohnungseigentümern in Rechnung gestellt. Wohnungseigentumsgemeinschaften sind Unternehmer; die Leistungen von Personenvereinigungen zur Erhaltung, Verwaltung oder zum Betrieb der in ihrem gemeinsamen Eigentum stehenden Teile und Anlagen der Liegenschaft, an der Wohnungseigentum besteht und die Wohnzwecken dienen, unterliegen dem ermäßigten Steuersatz. Wohnzwecken dienen nicht nur die unmittelbaren Wohnräume, sondern auch die mitvermieteten oder mitbenutzten Nebenräume wie Keller, Dachböden, Waschküchen, Balkone und Terrassen oder Ähnliches. Nebenräume müssen mit den eigentlichen Wohnräumen nicht unmittelbar verbunden sein wie z. B. ein räumlich getrennter Hobbyraum. Wird ein Garten mitvermietet, dann wird das gesamte Grundstück für Wohnzwecke vermietet. Auch ein Hallenbad, das in einem einheitlichen Nutzungszusammenhang zu den Wohneinheiten steht, ist dazu bestimmt und geeignet, den persönlichen Wohnbedürfnissen, wenn auch in qualifizierter Weise, zu dienen. Auf eine Üblichkeit solcher Einrichtungen im Rahmen klassischer...

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