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Bescheid: Selbstbemessungsabgabe
• Gemäß § 201 BAO in der für das Streitjahr 2002 noch anzuwendenden Fassung vor der Änderung durch das AbgRmRefG war ein Abgabenbescheid, wenn die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung der Abgabe zuließen, nur dann zu erlassen, wenn der Abgabepflichtige die Einreichung einer Erklärung, zu der er verpflichtet war, unterließ oder wenn sich die Erklärung als unvollständig oder die Selbstberechnung als nicht richtig erwies. Ein Bescheid nach § 201 BAO über die Festsetzung einer Selbstbemessungsabgabe hätte somit nur dann zu ergehen gehabt, wenn die Behörde von der eingereichten Erklärung (Kapitalertragsteueranmeldung) abgewichen wäre. - (§ 201 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
(, 0097)