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Mündliche Verhandlung
• Nach § 284 Abs. 1 Z 1 BAO hat über die Berufung eine mündliche Verhandlung u. a. dann stattzufinden, wenn es in der Berufung (§ 250 BAO) beantragt wird. Dieser Verfahrensmangel führt dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn er wesentlich ist, d. h., wenn die Behörde bei Vermeidung des Fehlers zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können. - (§ 284 Abs. 1 Z 1 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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