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Konkurseröffnung: Abgabenverfahren
• Die hg. Rechtsprechung, wonach im Abgabenverfahren nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners tritt, ist auch auf die Fälle anzuwenden, in denen nach der Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens ein Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, dem die Eigenverwaltung entzogen wurde, tritt. - (§ 186 Abs. 1 KO), (Aufhebung wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde)
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