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GmbH: Verletzungen der Offenlegungspflicht - Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Z 1 UWG
Anmerkung zur Entscheidung des
Ein Mitbewerber hat eine GmbH, die einen Jahresabschluss zum erst am und jenen zum erst am beim Firmenbuchgericht eingereicht hat, wegen Verletzung der Offenlegungspflichten gemäß §§ 277, 278 UGB im Zusammenhang mit dem "Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch" im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 UWG geklagt.
1. Offenlegungszweck
Dazu führt der OGH aus, dass die Offenlegung des Jahresabschlusses nach einhelliger Rechtsprechung hauptsächlich der Unterrichtung Dritter, welche die buchhalterische und finanzielle Situation der Gesellschaft nicht hinreichend kennen oder kennen können, dient; von diesem Schutzzweck sind insbesondere Mitbewerber erfasst. Dritten soll der Zugang zu den sonst in der Regel nicht bekannten Informationen über die finanzielle Lage einer Gesellschaft ermöglicht werden.
Legen nämlich einzelne Gesellschaften ihren Jahresabschluss offen, während andere die Offenlegung verweigern, so hat dies selbstverständlich Auswirkungen auf die Stellung dieser Unternehmen im Wettbewerb. Denn die Kenntnis der wirtschaftlichen Lage kann sowohl das Verhalten der Marktgegenseite (Kunden und Lieferanten) als auch jenes der Mitbewerber beeinflussen. Das gilt auch im unmittelbaren Wettbewerbsverhältnis zwischen den Pa...