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Arbeitsmarktfördernde Maßnahmen als gemeinnützige Zweckverfolgung
(B. R.) Maßnahmen im Rahmen einer "Arbeits- bzw. Implacementstiftung", die darauf abzielen,
• einerseits benötigtes Personal für potenzielle Arbeitgeber zu rekrutieren und
• andererseits Personen durch Verbesserung ihrer Qualifikation bei der Arbeitssuche zu unterstützen,
stellen keine gemeinnützige Zweckverfolgung i. S. d. §§ 34 ff. BAO dar. In Bezug auf die in § 35 Abs. 2 erster Satz BAO für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen angeführten generellen Zweckkategorien könnten arbeitsmarktfördernde Maßnahmen allenfalls der Förderung des Gemeinwohls auf materiellem Gebiet zugeordnet werden. Diese Form der Förderung kann - um als abgabenrechtlich begünstigt zu gelten - nur als unterstützendes Element zu den übrigen als gemeinnützig (im engeren Sinn) anzusehenden Zweckverfolgungen (Nutzen des Gemeinwohls auf geistigem, kulturellem oder sittlichem Gebiet) hinzutreten. Die bloße Bekämpfung von Arbeitslosigkeit als solche ist somit nicht abgabenrechtlich begünstigt, sofern nicht zusätzliche Elemente, wie etwa Behindertenfürsorge, Rehabilitation etc. - also andere grundsätzliche und explizit gesetzlich normierte Zweckverfolgungen - hinzutreten.
In derartigen Maßnahmen kann auch keine mildtätige Zwe...