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Die für das Entstehen der Gebührenschuld maßgebliche(n) Weise(n)
Auslegungsfragen zur Urkundenerrichtung
Rechtsgeschäfte sind grundsätzlich nur dann gebührenpflichtig, "wenn über sie eine Urkunde errichtet wird" (§ 15 Abs. 1 GebG). Eine besondere Art der Urkundenerrichtung, nämlich eine solche "in einer für das Entstehen der Gebührenschuld maßgeblichen Weise", spricht das GebG - mit einer geringen Variation des Gesetzestextes - mehrfach an (§ 20 Z 5, § 18 Abs. 4, § 33 TP 8 Abs. 4 GebG). Der normative Gehalt dieser Wortfolge scheint nicht nur auslegungsbedürftig, sondern in gewisser Hinsicht sogar unklar. Im Erkenntnis vom , 2007/16/0135, stellt der VwGH zur Umschuldung auf diese Wortfolge ab, obwohl sie im Gesetzestext des § 33 TP 19 Abs. 5 GebG gar nicht enthalten ist, sondern lediglich von den Materialien zu dieser Gesetzesstelle verwendet wird. Dieser Umstand gibt Anlass dafür, sich mit dem Problem der Urkundenerrichtung "in einer für das Entstehen der Gebührenschuld maßgeblichen Weise" näher zu befassen.
1. § 20 Z 5 GebG
Der Gebührenpflicht unterliegen nach § 20 Z 5 GebG Sicherungs- und Erfüllungsgeschäfte (ausgenommen Wechsel) zu bestimmten Ausleihungsverträgen dann nicht, sofern über einen derartigen Vertrag spätestens gleichzeitig mit der Beurkundung des Nebengeschäfts "eine Urkunde in einer für das Entstehen der Gebührenschuld maßg...