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Hochrechnung bei Bezug von Notstandshilfe
Hat der Steuerpflichtige im Kalenderjahr steuerfreie Bezüge i. S. d. § 3 EStG (z. B. Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe) erhalten, so hat gem. Abs. 2 leg. cit. ein Hochrechnungsverfahren stattzufinden.
Sind derartige Bezüge nur für einen Teil des Jahres zugeflossen, sind die für das restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte i. S. d. § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG und die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 41 Abs. 4 EStG) für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes (§ 33 Abs. 10 EStG ) auf einen Jahresbetrag umzurechnen, wobei das Werbungskostenpauschale noch nicht zu berücksichtigen ist.
Das Einkommen ist mit jenem Steuersatz zu besteuern, der sich unter Berücksichtigung der umgerechneten Einkünfte ergibt; die festzusetzende Steuer darf jedoch nicht höher sein als jene, die sich bei Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben würde.
Gleichzeitig während der Zeit der Transferleistungen bezogene Einkünfte sind nicht auf einen Jahresbetrag hochzurechnen.
Sinn dieser Regelung ist es, eine lediglich auf dem steuerfreier Transferleistungen beruhende Progressionsmilderung auszuschließen ().