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Privatnutzung eines Betriebsfahrzeuges: Abgrenzung zwischen verdeckter Ausschüttung und Sachbezug
(B.R.) Wird ein sich im Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft befindliches Fahrzeug durch den Gesellschafter-Geschäftsführer auch zu privaten Zwecken genutzt, ist dieser Vorgang steuerlich zu würdigen und zwischen verdeckter Ausschüttung und Sachbezug zu unterscheiden. Diesbezüglich hat der BFH zuletzt folgende Abgrenzungsmerkmale getroffen (Beschluss vom , VI B 118/08):
1. Kann aufgrund vertraglicher Vereinbarungen der Geschäftsführer für die Dauer des Dienstverhältnisses einen Firmenwagen beanspruchen, der auch zu privaten Zwecken benutzt werden darf, ist die private Fahrzeugbenutzung durch den Geschäftsführervertrag auch dann ausdrücklich gestattet, wenn in der Vereinbarung über die Nutzung des Firmenwagens die Begriffe "kann" und "darf" verwendet werden. Die Nutzungsmöglichkeit stellt einen Sachbezug dar, der (in Deutschland) mit 1 % des Listenpreises zu bemessen ist.
2. Eine vertragswidrige private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer ist hingegen nicht als Arbeitslohn zu qualifizieren, sondern stellt vielmehr in Höhe der Vorteilsgewährung eine verdeckte Ausschüttung dar. Dieser Vorteil errechnet sich nicht nach den Bestimmungen ü...