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Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2017
Unter Bedachtnahme auf den Richtwert nach § 108e Abs 9 Z 1 ASVG wird der Anpassungsfaktor für das Jahr 2017 mit 1,008 festgesetzt (Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 2017 festgesetzt wird, BGBl II 2016/341).