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SWK 27, 20. September 2009, Seite R 60
Finanzmarktaufsicht
• Gegen Bescheide der FMA ist, ausgenommen im Verwaltungsstrafverfahren, keine Berufung zulässig. - (§ 22 Abs. 2 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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