Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Bauherreneigenschaft
• Der Frage der Bauherreneigenschaft kommt aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht dann keine Bedeutung zu, wenn rechtlich getrennte Vorgänge im Hinblick auf den Erwerb eines S. R 60Grundstücks (Grundstücksveräußerer) und den Erwerb des Gebäudes (Gebäudelieferant) vorliegen. - (§ 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
(, 0129 u. a.)