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SWK 27, 20. September 2009, Seite R 59

Bauherreneigenschaft

Der Frage der Bauherreneigenschaft kommt aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht dann keine Bedeutung zu, wenn rechtlich getrennte Vorgänge im Hinblick auf den Erwerb eines S. R 60Grundstücks (Grundstücksveräußerer) und den Erwerb des Gebäudes (Gebäudelieferant) vorliegen. - (§ 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

(, 0129 u. a.)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EuGH-URTEILE)
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