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Muss der Nachweis der innergemeinschaftlichen Beförderung bereits im Zeitpunkt der Lieferung vorhanden sein?
Eine innergemeinschaftliche Lieferung liegt u. a. dann vor wenn
• der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet,
• der Abnehmer ein Unternehmer ist und
• der Erwerb des Gegenstands beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat steuerbar ist (Art. 7 Abs. 1 UStG).
Diese Voraussetzungen müssen buchmäßig nachgewiesen werden.
Hat der Erwerber den Gegenstand abgeholt, hat der Unternehmer dies nach § 2 UStG nachzuweisen durch
• die Durchschrift oder Abschrift der Rechnung,
• einen handelsüblichen Beleg, aus dem sich der Bestimmungsort ergibt, und
• die Erklärung des Abholenden, dass er den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördern wird.
Kann der Unternehmer diese Belege nicht erbringen, so kann die innergemeinschaftliche Lieferung nicht steuerfrei behandelt werden.
Die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung ist im Wesentlichen von der Einhaltung der formellen Verpflichtungen abhängig. Liegen die materiellen Voraussetzungen nachweisbar vor, ist es jedoch nicht schädlich, wenn der Steuerpflichtige die entsprechenden Nachweise nicht zeitnah vorlegt (-G/04).
Der BFH hat in der Entscheidung vom , V R 47/03...