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SWK 27, 20. September 2009, Seite S 834

Istbesteuerung von Baumeistern, die ausschließlich Planungsleistungen erbringen

Klarstellung durch das BMF

Christoph Wiesinger

Bisher gingen vereinzelt Finanzbehörden davon aus, dass Baumeister, die ausschließlich Planungsleistungen erbringen und als Gesellschaft organisiert sind, der Sollbesteuerung unterliegen. Aufgrund einer Interventionen der Bundesinnung Bau erfolgte eine Klarstellung, und das BMFvertritt nunmehr eine einheitliche Rechtsansicht: Planende Baumeister unterliegen unabhängig von ihrer Rechtsform der Ist-Besteuerung, sofern sie keinen Antrag auf Anwendung der Sollbesteuerung stellen.

1. Einleitung

Die steuerrechtliche Problematik dieser Angelegenheit hängt eng mit den rechtlichen Bestimmungen für das Baumeistergewerbe und den freien Beruf des Ziviltechnikers zusammen, da § 17 UStG auf § 22 EStG verweist und dort wiederum die freien Berufe normiert sind.

2. Gewerbe- und Berufsrecht

Die Unterscheidung zwischen Ziviltechnikern und Baumeistern stammt aus dem 19. Jahrhundert, ist aber grundsätzlich geltendes Recht. Rechtsgrundlage für das Baumeistergewerbe ist § 99 GewO. Nach dieser Bestimmung dürfen Baumeister Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten u. a. planen, berechnen, leiten, ausführen und abbrechen.

Demgegenüber unterliegen Ziviltechniker als freier Beruf nicht der GewO (§ 2 Abs. 1 Z 10 GewO), sondern haben ihr eigenes Berufsr...

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