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VwGH zum Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gebäuden
Der Weisheit letzter Schluss?
In seinem Erkenntnis vom, 2009/15/0100,gelangt der VwGH zu dem Ergebnis, dass die Bestimmung des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG autonom anwendbar ist und Österreich das in Art. 17 Abs. 6 der 6. MwSt-RLnormierte Beibehaltungsrecht zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs in Bezug auf diese Bestimmung nicht aufgegeben hat.Die Versagung des Vorsteuerabzugs für den privat genutzten Anteil eines gemischt genutzten Gebäudes kann daher zu Recht auf diese Bestimmung gestützt werden. Im Folgenden sollen die wesentlichen Begründungserwägungen des VwGH einer kritischen Würdigung unterzogen werden.
1. Entscheidende Erwägungsgründe des VwGH
1.1. Gebäudeaufteilung
Dient ein Gebäude sowohl betrieblichen als auch privaten Zwecken, ist aufgrund des Verweises in § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG auf § 20 Abs. 1 Z 1 bzw. Z 2 lit. a EStG, wonach Aufwendungen des Unternehmers für den privat genutzten Wohnungsteil keine abzugsfähigen Aufwendungen der Lebensführung darstellen, eine Aufteilung in einen betrieblichen und einen privaten Teil vorzunehmen. Die umsatzsteuerliche Aufteilung nach § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG folgt aufgrund der Verweistechnik daher ertragsteuerlichen Grundsätzen.
Für die Feststellung, welche Räumlichkeiten oder Flächen betrieblichen oder privaten Zwecken dienen, sind ertragsteuerlich in erster Linie die bestimmt a...